SAMTGEMEINDE HEMMOOR
HEMMOOR MAGAZIN 28 / 2018 5
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
2019 bis 2023
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und
Verlässliche Rentenansprechpartner
Die Samtgemeinde Hemmoor kann mit Uwe Hagemann
aus Hemmoor und Hans Werner Höfer aus Bülkau gleich
zwei verlässliche Rentenberater vorstellen.
Uwe Hagemann wurde im Rahmen der im Mai 2017 stattgefundenen
Sozialwahl zum Versichertenberater für den Landkreis
Cuxhaven für weitere sechs Jahre wiedergewählt.
Hans Werner Höfer wurde bei der Sozialwahl im letzten Jahr als
Versichertenältester für den Landkreis Cuxhaven ebenfalls für
sechs Jahre gewählt.
Beide Ansprechpartner helfen bei allen Fragen rund um die
Rente für die Versicherten aller Rentenversicherungsträger.
Diese Serviceleistung der Deutschen Rentenversicherung ist
für alle Ratsuchenden kostenfrei.
Herr Hagemann bietet auf Wunsch die Beratungen auch in Form
von Hausbesuchen an. Unter Tel. 04771-4505 können Beratungstermine
vereinbart werden.
Herr Höfer hat seine Sprechstunde im Rathaus Hemmoor jeden
1. und 3. Dienstag im Monat. Dafür erfolgt die Terminvergabe im
Rathaus Hemmoor unter Tel.: 04771-6020.
Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt.
Gesucht werden in unserer Samtgemeinde Hemmoor insgesamt
acht Frauen und Männer, die am Amtsgericht Otterndorf
und Landgericht Stade als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung
in Strafsachen teilnehmen. Der Samtgemeinderat
und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Cuxhaven
schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw.
Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt
der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten
Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Samtgemeinde
Hemmoor wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens
25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche
Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend
beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren
wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust
der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der
Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz
Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,
Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener
sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das
Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen
können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise
würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes
Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder
nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder
Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe
mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder
gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht
der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung,
die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen
sollen in der Jugenderziehung über besondere
Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem
Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils,
aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden
Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische
Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über
Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen
von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken
gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren,
um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist,
braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben
anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit
müssen auch in schwierigen Situationen
gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines
Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch
ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung
ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede
Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand
verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung
oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.
Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige
Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen
Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen
kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren
Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch
zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen
lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung
das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich
ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte
eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen.
Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit
abverlangt.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen
Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 13. April 2018
beim Ordnungsamt der Samtgemeinde Hemmoor. Ein Formular
kann von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen
werden.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre
Bewerbung an das Jugendamt des Landkreises Cuxhaven. Bewerbungsformulare
können von der Internetseite des Landkreises
Cuxhaven www.landkreis-cuxhaven.de oder www.schoeffenwahl.
de heruntergeladen werden.
An einer Schöffentätigkeit Interessierte sollten sich dabei entscheiden,
ob sie sich als Schöffin/Schöffe oder Jugendschöffin/
Jugendschöffe bewerben wollen. Eine gleichzeitige Bewerbung
ist nicht möglich.